SV Grün-Weiß Dalhausen von 1957 e.V.
SV Grün-Weiß Dalhausen von 1957 e.V.

Vereinssatzung

Vereinssatzung des SV Dalhausen v. 1957 e. V.
Satzung SV Dalhausen lt. Mitgliederbesch[...]
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V e r e i n s s a t z u n g

Sportverein Grün-Weiß Dalhausen e. V.

(zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.12.2009)

 

§ 1

Aufgaben und Zweck des Vereins

 

Artikel 1 :

Der Verein hat den Zweck, den Fußballsport und die Leichtathletik zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diese Sportarten zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Um­gang zu fördern.

Artikel 2:

Der Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Artikel 3:

Er ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 4:

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a)        Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes,

b)        Förderung der Jugendpflege und des Volkssportes,

c)        Durchführung von Trainingsstunden unter Leitung eines Übungsleiters,

d)        Teilnahme an offiziellen Meisterschaftsspielen und Wettkämpfen,

e)        Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen,

f)         Pflege der Begegnungen mit Sportvereinen des In- und Auslandes.

 
 

§ 2

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

Artikel 1:

Der Verein führt den Namen "Sportverein Grün - Weiß Dalhausen".

Artikel 2:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 3:

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen und führt den Zusatz "e.V."

 
 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Artikel 1:

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Artikel 2:

Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

Artikel 3:

Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung, aber auch durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Artikel 4:

Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder - sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil -, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Artikel 5:

Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Artikel 5:

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

 
 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Artikel 1:

Alle ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie passiven Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Artikel 2:

Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Artikel 3:

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Be­darf eine Vergütung nach Maßgabe einer Tätigkeitsvergütung für den Arbeits- und Zeitauf­wand im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Artikel 4:

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Artikel 5:

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a)        die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b)        das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

c)        den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 
 

§ 5

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

Artikel 1:

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Sie erfolgt durch ein Mitglied des geschäfts­führenden Vereinsvorstandes. In Zweifelsfällen entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit über den Aufnahmeantrag.

Artikel 2:

Die  Mitgliedschaft endet

a)        durch Tod,

b)        durch Austritt,

c)        durch  Ausschluss.

Artikel 3:

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

Artikel 4:

Der Ausschluss erfolgt

a)        wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Ermahnung mit der Beitragszahlung im Rück­stand ist,

b)        bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

c)         wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

d)        wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

e)        aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

Artikel 5:

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit ein­facher Stimmenmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

Artikel 6:

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhält­nis. Der Verein hat dennoch Anspruch auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückge­währ von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 
 

§ 6

Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

 

Artikel 1:

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

Artikel 2:

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Artikel 3:

Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des Beitrags untersagt werden.

Artikel 4:

Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.


 

§ 7

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

1)        der Vorstand,

2)        die Mitgliederversammlung.

 
 

§ 8

Der Vorstand

 

Artikel 1:

Der Vorstand besteht aus

a)       dem 1. Vorsitzenden,

b)       dem 2. Vorsitzenden,

c)       dem 1. Kassierer,

d)       dem 2. Kassierer

e)       dem 3. Kassierer,

f)        dem 1. Schriftführer,

g)       dem 2. Schriftführer,

h)       dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses ,

i)        dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses,

j)        dem Jugendschriftführer,

k)       dem Obmann der "Alten-Herren"

l)        dem stellvertretenden Obmann der "Alten-Herren",

m)      dem Sozialwart,

n)       dem Fußballobmann,

o)       dem 1. Beisitzer,

p)       dem 2. Beisitzer.

Der Obmann der "Alten-Herren" und sein Stellvertreter werden von der "Alten-Herren"-Abtei­lung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Artikel 2:

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer. Die Vertretung erfolgt jeweils durch zwei dieser Mitglieder.

Artikel 3:

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Artikel 4:

Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die bis zum Betrag von 3.000,00 EUR den Verein be­lasten, obliegt dem Vorstand. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 3.000,00 EUR belasten, bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht für den Abschluss von langfristigen Dienstverträgen. Für Grundstücksverträge ist die Zu­stimmung der Mitgliederversammlung ebenfalls erforderlich.

Artikel 5:

Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Ihm obliegt das Kassieren der Mitgliederbeiträge.

Artikel 6:

Zum erweiterten Vorstand gehören die Betreuer aller im Verein bestehenden Mannschaften, die Ehrenvorsitzenden sowie alle Mitglieder, die im Verein ein Ehrenamt bekleiden. Sie kön­nen - falls erforderlich - auf Einladung des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.

Artikel 7:

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wie­derwahl des Vorstandes ist möglich.

Artikel 8:

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit der­selben Tagesordnung einberufen.

Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschiene­nen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmberechtigt ist jedes unter Artikel 1 dieses Paragraphen aufgeführte Vorstandsmitglied.

Artikel 9:

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

Artikel 10:

Der Spielbetrieb untersteht dem gesamten Vorstand.

 
 

§ 9

Die Mitgliederversammlung

 

Artikel 1:

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

Artikel 2:

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Aushang einzuladen.

Artikel 3:

Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitglieder­versammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter An­gabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche durch Aushang einzuladen.

Artikel 4:

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 
 

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1)      die Wahl des Vorstandes und weiterer Personen, die ein Ehrenamt im Verein ausführen,

2)      die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr. Die Kassen­prüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitglieder­versammlung Bericht zu erstatten,

3)      die Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungs­berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,

4)      Ernennung von Ehrenmitgliedern; diese können auch vom Vorstand ernannt werden,

5)      die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unter­breiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,

6)      die Beschlussfassung über die Beitragsordnung.

7)      die Bestätigung des Obmanns der "Alten-Herren" sowie seines Stellvertreters,

8)      die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 
 

§ 11

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Artikel 1:

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellver­treter.

Artikel 2:

Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig.

Artikel 3:

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Bei zwei oder mehreren Kandidierenden muss eine schriftliche Stimmabgabe entscheiden.

Über alle anderen anstehenden Probleme wird mit Handzeichen abgestimmt

Artikel 4:

Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 
 

§ 12

Jugendabteilung des Vereins

 

Mitglieder der Jugendabteilung sind alle Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

Die Jugendabteilung des Vereins verwaltet und führt sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zugeflossenen und zufließenden Mittel.

Die rechtliche Gesamtverwaltung obliegt dem Verein. Die Beiträge der Jugendlichen kassiert der Kassierer des Vereins. Sämtliche Kosten, die zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebs dienen, tragt der Verein Grün - Weiß Dalhausen.

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vereins­vorstand verantwortlich.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Jugend des SV Dalhausen, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwen­dung der der Vereinsjugend zugeflossenen und zufließenden Mittel.

Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses sowie sein Stellvertreter werden gem. § 10 von der Mitgliederversammlung gewählt und gehören dem Vereinsvorstand an.

 

 
 

§ 13

Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

 

Artikel 1:

Die Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzu­fassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und mindestens zwei weiteren Vorstands­mitgliedern zu unterzeichnen.

Artikel 2:

Über jede Mitgliederversammlung und über jede Vorstandssitzung wird vom Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und mindestens zwei weiteren Vor­standsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 
 

§ 14

Satzungsänderung

 

Die Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung durch Aushang ist die Änderung des zu ändernden Paragraphen der Sat­zung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

 
 

§ 15

Vermögen

Artikel 1:

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

Artikel 2:

Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
 

§ 16

Vereinsauflösung

 

Artikel 1:

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

Artikel 2:

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung  der Geschäfte drei Liquidatoren.

Artikel 3:

Das Restvermögen fällt, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den ge­meinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Beverun­gen mit der einschränkenden Zusatzbestimmung, es nur für Zwecke des Schulsportes der Grundschule Dalhausen zu verwenden.

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